Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, das am 1. Januar 2024 in Kraft trat, fordert, dass neue Heizungen künftig mindestens 65 % ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien beziehen müssen, zunächst jedoch nur in Neubaugebieten. Für bestehende Gebäude wird diese Pflicht nach Vorlage kommunaler Wärmepläne verbindlich, während Eigentümer weiterhin fossile Heizungen einbauen dürfen, jedoch schrittweise zu einem höheren Anteil an erneuerbaren Energien verpflichtet werden. Ein Gastartikel von Andree Haacke, Prokurist von WOBEGE, zu einem aktuell sehr relevanten Thema.

© Foto Titelbild: WOBEGE Wohnbauten- und Beteiligungsgesellschaft mbH
Gastartikel: Andree Haacke, WOBEGE

 

Am 1. Januar 2024 trat die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das sogenannte Heizungsgesetz soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen einleiten. Neu installierte Heizungen müssen zukünftig ihre Wärme zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellen. Doch zunächst gilt die Pflicht nur für Neubaugebiete.

Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken wird die 65-%-Vorgabe erst dann wirksam, wenn die Stadt oder Gemeinde ihre kommunale Wärmeplanung vorgelegt hat. Hier die wesentlichen Regelungen:

Kein Betriebsverbot für funktionierende Heizungen

Das neue Gesetz beinhaltet keine Pflicht zum Austausch funktionierender Heizungen – mit Ausnahme des bestehenden Betriebsverbots für 30 Jahre alte Standardheizkessel. Spätestens bis Ende 2044 müssen jedoch alle mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungen stillgelegt werden, wenn sie nicht mit Biomasse oder Wasserstoff weiterbetrieben werden können.

Einbau fossiler Heizungen weiterhin möglich

Bis zum Vorliegen kommunaler Wärmepläne dürfen in bestehenden Gebäuden alle bisher erlaubten Heizungen weiterhin eingebaut werden. Allerdings müssen diese ab 2029 anteilig mit 15 %, ab 2035 mit 30 % und ab 2040 mit 60 % Biomasse oder Wasserstoff betrieben werden. Das gilt auch für Ölheizungen über das Jahr 2026 hinaus. Das bisherige Einbauverbot für Ölheizungen wurde aufgehoben, da Ölheizungen mit E-Fuels als Alternative zum Heizöl betrieben werden können.

Beratung vor Heizungseinbau wird Pflicht

Allerdings müssen sich Eigentümer vor Einbau einer neuen Heizung, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, von einer fachkundigen Person – z.B. einem qualifizierten Energieberater – beraten lassen. Insbesondere sollen Hauseigentümer über steigende Betriebskosten infolge der CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe und der zu erwartenden Preisentwicklung bei Biomasse und Wasserstoff aufgeklärt und zu alternativen Lösungen beraten werden. Zudem soll auf die möglichen Auswirkungen der Wärmeplanung hingewiesen werden.

Nutzung von 65 % erneuerbarer Energien wird mit Wärmeplanung verbindlich

Nach Vorliegen eines kommunalen Wärmeplans müssen Eigentümer die Anforderungen zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Energien beim Einbau einer neuen Heizung erfüllen. In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird die Pflicht nach dem 30. Juni 2026 verbindlich, in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern gilt sie erst nach dem 30. Juni 2028. Liegt ein Wärmeplan früher vor, wird der Einbau von Heizungen mit 65 % erneuerbaren Energien nicht automatisch verpflichtend. Erst wenn die Kommune eine gesonderte Entscheidung zur Ausweisung von Wasserstoff- oder Wärmenetzgebieten fällt, wird die Pflicht einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung verbindlich.

Verschiedene Erfüllungsoptionen sind möglich

Um ein Gebäude mit dem vorgeschriebenen Anteil von 65 % erneuerbaren Energien zu beheizen, kommen verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen infrage:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Einbau einer Wärmepumpe mit Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser
  • Einbau einer Biomasseheizung auf Basis fester oder flüssiger Biomasse
  • Einbau einer Gasheizung unter Nutzung von grünen Gasen oder Wasserstoff
  • Einbau einer Hybridheizung (Kombination aus fossilen und erneuerbaren Energien)
Allgemeine Übergangsfristen

Bei einem Heizungsaustausch kann höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine andere Heizung eingebaut werden, die nicht auf 65 % erneuerbaren Energien basiert. Bei Gasetagenheizungen oder Einzelöfen muss der Eigentümer oder die Wohneigentümergemeinschaft (WEG) innerhalb von fünf Jahren nach Ausfall des ersten Gerätes entscheiden, ob weiterhin dezentral oder zukünftig zentral geheizt werden soll. Für die Umstellung auf eine Zentralheizung hat der Eigentümer bzw. die WEG weitere acht Jahre Zeit. Anderenfalls muss jedes neu eingebaute Gerät die 65-%-Vorgabe erfüllen. Hierfür kämen dann der Betrieb einer Gastherme mit Biomethan bzw. Wasserstoff oder die Umstellung auf Luft-Luft-Wärmepumpen (sogenannte Klima-Splitgeräte) infrage.

Ausnahmen

Eine Befreiung von diesen Pflichten ist auf Antrag durch die zuständige Behörde möglich, wenn die Anforderungen

  • durch andere als im GEG vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
  • im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen.
Ordnungswidrigkeit und Bußgeld

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist verpflichtet, nunmehr auch die Einhaltung der neuen gesetzlichen Anforderungen zu prüfen. Ein Verstoß gegen die neuen Pflichten gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € bestraft werden kann.

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